Protokolle des Unfallkommissionen gemäß "Aufgaben der Unfallkommission in Nordrhein-Westfalen" (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen- 414-61.05.04 und III B 3 75 - 05 /2)
1.1 "Die Bekämpfung von Verkehrsunfällen und regelmäßige Verkehrsunfalluntersuchungen sind die vornehmsten gemeinsamen Aufgaben der Straßenverkehrs-, Straßenbau- und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen. Nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 44 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind hierzu Unfallkommissionen einzurichten."
5.6 "Die Vorsitzende der Unfallkommission oder die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde hat über jede Unfallkommissionssitzung ein Protokoll zu fertigen und den beteiligten Behörden innerhalb von vier Wochen zu übersenden.
Hierin ist insbesondere Folgendes aufzuführen:
a) Beschluss der Maßnahmen mit Begründung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der näheren Untersuchung,
b) Verkehrsbehördliche Anordnung der beschlossenen Maßnahmen oder Hinweis auf die erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung der beschlossenen Maßnahmen durch die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde, die diese gegebenenfalls bereits in der Sitzung rechtswirksam zu Protokoll geben kann,
c) Verantwortliche Behörden für die Umsetzung der Maßnahmen,
d) Fristen für die Umsetzung, gegebenenfalls Zeitraum von Überwachungsmaßnahmen,
e)- Begründung für nicht umgesetzte Maßnahmen aus vorherigen Unfallkommissionssitzungen,
f) Ergebnisse der Vorher-/Nachher-Untersuchungen im Rahmen der Jahresunfallkommissionssitzung mit gegebenenfalls neuer Beschlussfassung."
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